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Präambel Wald ist landschaftsprägendes Kulturgut, Naturrefugium und Wirtschaftsstandort in einem. Seine jüngere Geschichte und seine Zukunft sind untrennbar mit der menschlichen Entwicklung verbunden. Die komplexen Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen Landeskultur, wozu der Wald zählt, und gesellschaftlicher Entwicklung sind hervorragend geeignet, die verschiedensten Wissenszweige zu verknüpfen, um Verständnis für den Wald zu erwecken und dieses in das Bewusstsein der Bevölkerung zu rücken. §1 Name, Rechtsform, Sitz des Vereins (1)Der Verein führt den Namen "Verein für Forstgeschichte, Regionalgeschichte und Umweltbildung e. V.", kurz "Waldförderverein" genannt. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 16798 Fürstenberg, Wald Str. 2 §2 Zweck und Ziel des Waldfördervereins (1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke und Ziele: 1.: Erforschung, Aufarbeitung und Darstellung der Forstgeschichte mit besonderem Blick auf die Entwicklung im Land Brandenburg. 2.: Erforschung, Aufarbeitung und Darstellung der Geschichte der Region, insbesondere im Raum Ruppin-Fürstenberg- Templin. 3.: Vermittlung von Wissen und Erfahrungen zu natur-, kultur- und umweltbezogenen Themen. 4.: Kritische Meinungsbildung zu forstpolitischen bzw. den Wald betreffenden Entwicklungen. Die Zwecke und Ziele sind gleichwertig und nach bester Möglichkeit zu verknüpfen. (2) Innerhalb des Vereins können sich themenspezialisierte Arbeitsgruppen auch unter Einbeziehung von Nichtmitgliedern bilden. Ihre Arbeitsziele bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. (3) Der Waldförderverein kann sich an Vorhaben anderer Vereinigungen, die die gleiche oder ähnliche Zielstellung verfolgen, beteiligen. (4) Der Waldförderverein nimmt seine Aufgaben unter Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit wahr. §3 Erwerb und Verwaltung von Grundstücken (1) Der Waldförderverein kann seine in §2 genannten Ziele und Zwecke durch den Erwerb, die Anpachtung und Verwaltung von Grundflächen und Liegenschaften verwirklichen. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb des Brandenburgischen Forstmuseums, 16798 Fürstenberg/Havel Rathenaustrasse 16. (2) Der Waldförderverein kann die Verwaltung, Erhaltung und Entwicklung von Grundflächen und Liegenschaften treuhänderisch für Dritte übernehmen, wenn dies für die Förderung seiner Ziele diesnlich ist. (3) Die Veräußerung von Grundflächen und Liegenschaften ist nur zulässig, wenn dadurch der Vereinszweck nicht beeinträchtigt wird. §4 Gemeinnützigkeit (1) Der Waldförderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Waldfördervereins sind ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. (3) Mitglieder können Zuwendungen aus Vereinsmitteln nur in enger Zweckbindung erhalten. (4) Begünstigungen von Personen durch zweckfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, sind unzulässig. §5 Mitgliedschaft (1) Der Waldfördervereinn hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ehrenmitglieder können ernannt werden. (2) Ordentliche Mitglieder können sein: a) Einzelpersonen, b) die Städte und Gemeinden bzw. Zusammenschlüsse c) die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Uckermark d) Vereinigungen, Institutionen und Wirtschaftsunternehmen und andere juristische Personen (3) Politische Vereinigungen sind von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen. (4) Fördernde Mitglieder sind andere natürliche oder juristische Personen, die den Waldförderverein ideell und materiell unterstützen wollen. (5) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Förderung des Waldfördervereins und den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft kann wieder aberkannt werden. (6) Die Mitgliedschaft muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand schriftlich innerhalb von 8 Wochen. (7) Die Mitgliedschaft gemäß § 5 (2) und (4) endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt bzw. Streichung aus dem Handelsregister oder Löschung aus dem Vereinsregister. (8) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. (9) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn - die Interessen des Waldfördervereins verletzt werden, - es dem Verein materiellen oder ideellen Schaden zugefügt hat, - die Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr überfällig sind. - Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit, bei fördernden Mitgliedern der Vorstand. (10) Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Waldförderverein bleiben erhalten. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese Satzung an und ist verpflichtet: a) die Ziele dieser Satzung zu vertreten, b) den von den Organen des Waldfördervereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse Folge zu leisten. c) die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, kostenfrei an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. (3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben in der Mitgliederversammlung einen Sitz mit beratender Stimme. § 7 Organe Organe des Waldfördervereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 8 Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand hat jährlich mindestens zwei Mitgliederversammlungen einzuberufen. die Mitglieder sind mindestens 10 Tage zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Die Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von 30 Tagen auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt haben. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 5 Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im übrigen entscheidet die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. (2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag abgelehnt. (3) Die Wahl des Vorstandes wird geheim durchgeführt. Die Reihenfolge der Gewählten ergibt sich aus den auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl findet zwischen den Kandidaten eine Stichwahl statt. Eine Bündlung von Stimmen auf eine Person ist unzulässig. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen. (5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, b) die Entgegennahme des Kassenberichts und der Jahresrechnung c) die Entlastung des Vorstandes, d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer e) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Waldfördervereins f) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge, g) Satzungsänderung h) Beschlußfassung über die Auflösung des Waldfördervereins. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreter sowie maximal vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Einer der beiden Stellvertreter nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers wahr. Der Vorstand wird von der für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand wählt die Funktionen der Vorstandsmitglieder je nach Abstimmung geheim oder offen. (2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Waldförderverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Waldförderverein aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu wählen. Die Wahrnehmung der Schriftführung kann der Vorstand einzelnen Vorstands- oder Waldfördervereinsmitgliedern übertragen. (3) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenem Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen. (4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Versammlung leitet. (5) Der Vorstand leitet den Waldförderverein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. (6) Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten den Waldförderverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Stellvertreter den Vorsitzenden nur vertreten können, soweit dieser verhindert ist. (7) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichtes oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Änderungen sind nachträglich den Mitgliedern bekanntzugeben. § 10 Geschäftsführung und Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Geschäftsführer vertritt den Waldförderverein zwischen den Vorstandssitzungen im Auftrage des Vorstandes. Die Aufgaben der Geschäftsführung kann durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden. Für die Vereinsführung gelten, soweit diese Satzung keine abweichende Bestimmungen enthält, die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB. § 11 Protokollführung Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Waldfördervereins und über die dabei gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 12 Finanzierung (1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel können durch: a) Beiträge der Mitglieder, b) Fördermittel c) öffentliche Zuwendungen, d) Spenden, erbracht werden. Auch Einnahmen aus einem Zweckbetrieb, welcher dem Vereinsziel dient, können zur Finanzierung des Waldfördervereins genutzt werden. (2) Die höchste Priorität hat die Finanzierung des Betriebs und die Weiterentwicklung des Forstmuseums. (3) Arbeitsgruppen finanzieren ihre Aktivitäten selbst. Eine finanzielle Unterstützung kann der Vorstand im Rahmen der Vereinshaushaltssituation gewähren. (4) Von ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt wird. auf dieser Weise wird auch die Mindesthöhe des Beitrages für Fördermitglieder bestimmt. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. § 13 Haushaltsplan Der Waldförderverein hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen. § 14 Kassenwesen und Rechnungsführung (1) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes geleistet werden. Zeichnungsberechtigt sind Geschäftsführer und Schatzmeister. (2) Der Waldförderverein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen: 1. ob die Buchführung des Waldfördervereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist, 2. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung verwendet wurden. (3) Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich, und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung, über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung je nach Abstimmung geheim oder offen, parallel zum Vorstand für die gleiche Dauer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Waldfördervereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Nachwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatz-Kassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. (4) Bei der Verwaltung öffentlicher Mittel hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung erfolgt und die Bestimmung der jeweiligen Haushaltsordnung und Haushaltsgesetze beachtet werden. § 15 Auflösung des Waldfördervereins (1) Die Auflösung des Waldfördervereins kann nur ein ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. (2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Waldfördervereins fällt sein Waldfördervereinsvermögen und alle Immobilien des Waldfördervereins an einen in der Auflösungsversammlung noch zu benennenden Verein, der die verbleibenden Vermögenswerte unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach Möglichkeit im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 18. März 1998 in Fürstenberg angenommen. Sie tritt am 18. März 1998 in Kraft. Sie gilt in der jetzigen Form mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.11.2006. Anlage zur Satzung BEITRAGSORDNUNG Einzelmitglieder 15,00 EUR Ermäßigter Beitrag (Rentner, Arbeitslose, Schüler und Auszubildende) 10,00 EUR Fördermitglieder (Mindesthöhe) 30,00 EUR Kommunen (Mindesthöhe) 50,00 EUR Unternehmen (Mindesthöhe) 50,00 EUR Die Beiträge sind als Jahresbeiträge bis zum 31.03. des Jahres zu zahlen. |
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